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   BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16   

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https://dejure.org/2017,9305
BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16 (https://dejure.org/2017,9305)
BVerfG, Entscheidung vom 03.03.2017 - 2 BvR 250/16 (https://dejure.org/2017,9305)
BVerfG, Entscheidung vom 03. März 2017 - 2 BvR 250/16 (https://dejure.org/2017,9305)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahme einer aufgrund gravierender Substantiierungsmängel offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erkennbarkeit der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht bei entsprechendem Hinweis - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

  • Wolters Kluwer

    Missbräuchlichkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahme einer aufgrund gravierender Substantiierungsmängel offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erkennbarkeit der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht bei entsprechendem Hinweis - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbräuchlichkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    Missbräuchlichkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme einer aufgrund gravierender Substantiierungsmängel offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erkennbarkeit der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht bei entsprechendem Hinweis - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, weil ihm die missbräuchliche Handlung allein zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ).

  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

    Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, weil ihm die missbräuchliche Handlung allein zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ).

  • BVerfG, 22.05.2010 - 2 BvR 1783/09

    Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr bei offensichtlich

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16
    Eine sorgfältige Abwägung hätte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16
    Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, nämlich die von ihm angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2015 (4 Ws 288/15), die staatsanwaltschaftlichen Bescheide im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren sowie die gerichtlichen Entscheidungen in den zugrundeliegenden familienrechtlichen Verfahren, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16
    Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, nämlich die von ihm angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2015 (4 Ws 288/15), die staatsanwaltschaftlichen Bescheide im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren sowie die gerichtlichen Entscheidungen in den zugrundeliegenden familienrechtlichen Verfahren, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvR 239/09

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr iHv 200 Euro bei Erhebung einer offensichtlich

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16
    Eine sorgfältige Abwägung hätte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -).
  • BVerfG, 07.04.2005 - 1 BvR 1333/04

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16
    Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, nämlich die von ihm angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2015 (4 Ws 288/15), die staatsanwaltschaftlichen Bescheide im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren sowie die gerichtlichen Entscheidungen in den zugrundeliegenden familienrechtlichen Verfahren, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
  • BVerfG, 01.04.2009 - 2 BvR 532/09

    Erneut Missbrauchsgebühr wegen fehlender Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16
    Eine sorgfältige Abwägung hätte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16
    Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, nämlich die von ihm angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2015 (4 Ws 288/15), die staatsanwaltschaftlichen Bescheide im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren sowie die gerichtlichen Entscheidungen in den zugrundeliegenden familienrechtlichen Verfahren, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 4 Ws 288/15
    Auszug aus BVerfG, 03.03.2017 - 2 BvR 250/16
    Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, nämlich die von ihm angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2015 (4 Ws 288/15), die staatsanwaltschaftlichen Bescheide im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren sowie die gerichtlichen Entscheidungen in den zugrundeliegenden familienrechtlichen Verfahren, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
  • BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2579/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Versagung von Prozesskostenhilfe

    Sie haben damit für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2017 - 2 BvR 250/16 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. März 2018 - 1 BvR 266/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 24), so dass das Bundesverfassungsgericht nicht prüfen kann, ob sie dem Subsidiaritätserfordernis genügt haben.
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